Zulassung Wasserstofftankstelle: Für den Betrieb und den Zulassungsprozess einer Wasserstofftankstelle sind die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die TRBS 3151 (die Technische Regel für Betriebssicherheit 3151) von besonderem Interesse und von besonders hoher Aussagekraft. Verantwortlich für den Betrieb der Anlage ist der Betreiber. Der Betreiber kann beispielsweise ein Verkehrsbetrieb sein, der seine Brennstoffzellenbusse an der eigenen Wasserstofftankstelle, auf dem Betriebshof tank in seinem Linennetz betreibt.
Hersteller- & Betreiberpflichten
Juristisch wird eine Wasserstofftankstelle als ein Produkt verstanden. Die Eröffnung einer Wasserstofftankstelle ist folglich die Einführung eines Produktes und wird in Deutschland durch das Produktionssicherheitsgesetz geregelt. Hieraus ergeben sich unterschiedliche Pflichten für Hersteller & Betreiber (siehe Abbildung).
Betreiber: Hintergrund Zulassung Wasserstofftankstelle
Der Betreiber einer Anlage ist verpflichtet einen gefahrlosen Betrieb zu gewährleisten. Auf nationaler Ebene gibt die BetrSichV die Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit vor. Speziell für Wasserstofftankstellen werden diese Anforderungen in der TRBS 3151 konkretisiert (Titel: „Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen“, Stand: September 2015 –derzeit in Überarbeitung). Für Wasserstofftankstellen sind hierbei vor allem folgende Aspekte berücksichtigt:
- Bau- & Lagerungsbedingungen
- Explosionsschutz
- Brandschutz
- Blitzschutz
- Anfahrschutz
- Abschalteinrichtung
- Regelmäßige Prüffristen
Der Betreiber der Wasserstofftankstelle ist nach BetrSichV zur Erstinbetriebnahme, zum Betrieb und zu wiederkehrenden Prüfungen verpflichtet. Die entsprechende Kontrolle dieser Schritte wird durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) durchgeführt (siehe Abbildung).
Auf der Herstellerseite müssen beim Bau von Wasserstofftankstellen ebenfalls bestimmte Normen und Gesetze bezüglich der konstruktiven Sicherheit beachtet werden. Außerdem ist der Hersteller verpflichtet entsprechende Abnahmeprüfungen durchzuführen, die von einer „notifizierten Stelle“ überprüft werden. Hier ist die ISO 19880 sowie das VdTÜV Merkblatt 514 wesentlich. Obwohl diese Texte für den Betreiber einer Wasserstofftalstelle rechtlich nicht bindend sind, sollte der Betreiber sie aber als Informationsquelle ebenfalls nutzen.
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