Erneuerbarer Wasserstoff muss aus erneuerbaren Energiequellen nicht biogenen Ursprungs erzeugt werden. Diese und weitere Anforderungen an die Herstellung von erneuerbarem Wasserstoff im Verkehrssektor veröffentlichte die Europäische Kommission am 20.05.2022. Die EU knüpft die Erzeugung dabei an enge Kriterien, die nach einer Übergangsphase ab dem 01.01.2027 gelten sollen. Die Definition der EU wird wichtige Auswirkungen auf den THG-Quotenhandel (siehe hierzu auch Frage des Monats Januar 2022: Was ist der THG-Quotenhandel?) haben und möglicherweise richtungsweisend für die Anforderungen im Energie- und Wärmesektor sein.
Entwurf einer delegierten Verordnung
Die delegierte Verordnung ergänzt die Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2018/2001 (RED II). Dessen Ziel es ist, den Anteil erneuerbarer Energien im Verkehrssektor auf 14% zu erhöhen. Erneuerbarer Wasserstoff ist dafür ein wichtiger Bestandteil.
Vom 20.05. bis zum 17. Juni 2022 können alle Bürger*innen und Interessensvertretungen Stellung zum Entwurf dieser Verordnung beziehen. Anschließend wird er dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat zur Prüfung vorgelegt, bevor die Verordnung schließlich von der Europäischen Kommission verabschiedet werden kann.
Erneuerbarer Wasserstoff und Kriterien für seine Herstellung
Die EU sieht für die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff enge Kriterien vor. Der erneuerbare Wasserstoff kann demnach entweder über eine Direktleitung zwischen Strom- und Wasserstofferzeugungsanlage oder auch über einen Strombezug über das Netz realisiert werden.
Stromerzeugungsanlagen mit einer direkten Leitung zum Elektrolyseur müssen beispielsweise über ein Smart-Metering-System nachweisen, dass ausschließlich Strom aus der Anlage in die Elektrolyse fließt. Um zu verhindern, dass bereits bestehende EE-Anlagen für die Herstellung von grünem Wasserstoff verwendet werden und der erneuerbare Anteil im Strommix somit absinkt, gibt die Kommission das Prinzip der Zusätzlichkeit vor. Die Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage darf damit maximal 36 Monate vor der Elektrolyseanlage liegen. So sollen die Kapazitäten der erneuerbaren Stromerzeugung mit denen der Erzeugung von grünem Wasserstoff gleichermaßen ansteigen.
Dieses Kriterium gilt ebenfalls für Anlagen aus Stromlieferverträgen (Power Purchase Agreements, PPAs), mit denen erneuerbarer Wasserstoff mit Strom aus dem Netz produziert werden kann. In diesem Fall dürfen keine ausgeförderten Bestandsanlagen für die Herstellung genutzt werden, es sei denn, eine kostenintensive Repowering-Maßnahme wurde durchgeführt. Um sicherzustellen, dass die erneuerbare Stromproduktion zeitlich und bilanziell mit dem Netzbezug des Elektrolyseurs übereinstimmt, muss die Stromerzeugung der PPA-EE-Anlage in derselben Stunde wie die Wasserstoffproduktion erfolgen. Dies besagt das Kriterium der Gleichzeitigkeit. Eine Zwischenspeicherung ist jedoch möglich, wenn gewährleistet werden kann, dass der erneuerbar erzeugte Strom innerhalb einer Stunde in einem Batteriespeicher gespeichert wurde.
Ausblick und zukünftige Auswirkungen der neuen Definition
Aus der verwendeten Bezeichnung des „erneuerbaren“ Wasserstoffs geht hervor, dass die Farbeinteilung von Wasserstoff (siehe hierzu auch Frage des Monats März 2020: Was bedeuten die Farben von Wasserstoff?) und die Bezeichnung des „grünen“ Wasserstoffs auf europäischer Ebene in Zukunft an Bedeutung verlieren wird. Welche Rolle die Verordnung für andere Sektoren wie den Wärmesektor spielt und welche Bedeutung die engen Kriterien für den THG-Quotenhandel haben, ist noch ungewiss. Stimmen aus der Wirtschaft deuten bereits Bedenken an der engen Definition für den Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft an. Sicher ist jedoch, dass die EU sich mit der richtungsweisenden Definition neu aufstellt.
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