Gemäß den Änderungen des EEG 2021 soll die EEG-Umlage für die Wasserstoffproduktion mittels Elektrolyse reduziert werden. Darüber hinaus soll die Produktion von grünem Wasserstoff gänzlich von der Umlage befreit werden. Allerdings steht eine klare Definition von grünem Wasserstoff ( siehe Frage des Monats Dezember 2020) bislang noch aus.
Reduzierte EEG-Umlage für die Wasserstoffproduktion in stromkostenintensiven Unternehmen
Schon seit dem EEG 2017 wird es Unternehmen mit einem Jahresstromverbrauch von über einer Gigawattstunde ermöglicht eine Begrenzung der EEG-Umlagepflicht auf 15% zu beantragen. Diese Unternehmen müssen nachweisen können, dass die maßgeblichen Stromkosten einen je nach Branche festgelegten Grenzwert (§ 64 Absatz (1), Punkt 2) an der Bruttowertschöpfung übersteigen. Die am 01.01.2021 in Kraft getretenen Änderungen erweitern nun den Paragrafen §64 (Stromkostenintensive Unternehmen) und führen zu weiteren Umlagesenkungen im Bereich der Wasserstoffproduktion (§64a Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven Unternehmen).
Stromkostenintensive Unternehmen aus anderen Branchen müssen zunächst auf einen Selbsthalt von einer Gigawattstunde die volle Umlage zahlen. Im Gegensatz dazu entfällt nun diese Grenze für Unternehmen, die der Branche „Herstellung von Industriegasen“ zuzuordnen sind und bei denen die elektrochemische Herstellung von Wasserstoff den größten Anteil an der Bruttowertschöpfung leistet. Für eine Inanspruchnahme der EEG-Umlagen Reduzierung auf 15 % muss demnach nur eine Stromkostenintensität von 20 % vorliegen.
Keine EEG-Umlage für die grüne Wasserstoffproduktion
Im § 69b des EEG 2021 wird ein Privileg der vollständigen Befreiung der EEG-Umlage im Falle der Produktion von grünem Wasserstoff genannt. Ein Inkrafttreten wird jedoch erst ermöglicht, wenn der Begriff grüner Wasserstoff klar definiert und reguliert ist. Obwohl der Begriff grüner Wasserstoff im allgemeinen Sprachgebrauch der Wasserstoffwirtschaft Anwendung findet – und das BMWI sowie das BMBF in der RED II grundsätzliche Anforderungen an grünen Wasserstoff gestellt haben – steht eine offizielle juristische Definition bis heute aus. Das EEG 2021 ermächtigt die Bundesregierung nach § 93 ff. diese Definition bis zum 30.06.2021 festzulegen. Da jedoch ein europaweiter Standard geplant ist, bleibt abzuwarten, ob die Bundesregierung eine eigene Definition anstrebt, oder in Kooperation mit der RED II eine gemeinsame Lösung zeitgleich bekannt geben wird.
Zusammenfassung und Ausblick
Das ausdrückliche Ziel der EEG-Novelle 2021 ist die Unterstützung der Wasserstoffproduktion, um „eine Abwanderung der Produktion in das Ausland zu verhindern“ (vgl. § 63, 1). Der erlassene Paragraf §64a bietet in diesem Kontext nun auch kleineren Produzenten von Wasserstoff die Möglichkeit die EEG-Umlage auf 15% zu begrenzen, nachdem große Industrieunternehmen bei der Herstellung von grauem Wasserstoff (siehe Frage des Monats März 2020) schon seit dem EEG 2017 durch die besonderen Ausgleichsregelungen profitiert haben.
Darüber hinaus wurde eine vollständige Befreiung der EEG-Umlage bei der Produktion von grünem Wasserstoff verordnet. Hierfür steht jedoch noch die rechtliche Definition (Rechtsverordnung Anforderungen an Grünen Wasserstoff vgl. §93) aus, welche bis zum 30.06.2021 von der Bundesregierung erwartet wird.
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