Seit Beginn dieses Jahres sind die Änderungen im EEG 2021, welche die Erzeugung von grünem Wasserstoff und synthetischer Energieträger forcieren sollen, rechtskräftig (vgl. Frage des Monats Februar 2021: „EEG 2021: Wie ändert sich die EEG-Umlage für die Wasserstoffproduktion?“). Am 24.06.2021 wurde nun die Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEV) durch den Bundestag beschlossen. Darin werden die Anforderungen für Elektrolyseanlagen definiert, die eine gesetzliche Befreiung der Zahlungsplicht der EEG-Umlage nach §69b des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes ermöglichen.
Anforderungen für die Erzeugung von grünem Wasserstoff
Grundsätzlich kann nur Wasserstoff von einer Umlagebefreiung profitieren, der ausschließlich elektrochemisch durch Strom erzeugt worden ist. Die Verordnung legt folgende Hauptkriterien für die Herstellung von grünem Wasserstoff fest:
- Zunächst darf der eingesetzte Strom ausschließlich aus Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien stammen (vgl. § 3 Nummer 21 des EEGs).
- Weiterhin muss der Strom zu mindestens 80 % aus Anlagen mit einem Standort in der Preiszone für Deutschland stammen. Er darf also im Umkehrschluss nur zu einem Anteil von 20 % aus Quellen bezogen werden, die mit der Preiszone für Deutschland verbunden sind.
- Außerdem darf der bezogene Strom keine Förderungen nach dem EEG, KWKG, EEV noch durch eine sonstige Förderung nach §9 Nr. 6 Buchstabe b in Anspruch genommen haben.
- Die wichtigste Anforderung stellt eine Begrenzung der Betriebszeit auf 5.000 Vollbenutzungsstunden eines Kalenderjahres dar. Ziel dieser Klausel ist es, einen netzdienlichen Betrieb der Elektrolyseanlagen anzureizen, indem besonders in Zeiten hoher Erzeugungsleistung und daraus resultierend günstigen Strompreisen, Wasserstoff produziert wird. Auf einen Strombezug oberhalb dieser Begrenzung muss die volle Umlage entrichtet werden.
Geltung und weitere Definitionen
Die Verordnung und damit auch die Möglichkeit der Umlagebefreiung tritt ab dem 01.01.2022 in Kraft und ist auf den Zeithorizont bis 2030 begrenzt. Bis dahin soll der Markthochlauf der Wasserstofftechnologien weitestgehend abgeschlossen sein. Neben der EEV könnte die Veröffentlichung einer EU-Verordnung, die Anforderungen an die Erzeugung von grünem Wasserstoff stellt, Auswirkungen auf die inländische Definition haben. Das angestrebte Ziel dieser Harmonisierung ist es, einen europaweiten Standard zu schaffen, um einen internationalen Wasserstoffmarkt zu etablieren und Handelshemmnisse zu vermeiden.
Zusammenfassung und Ausblick
Mit der EEV – und der damit einhergehenden Definition der Anforderungen für die elektrochemische Erzeugung von grünem Wasserstoff – sind die grundlegenden Rahmenbedingungen für den Markthochlauf der Wasserstofferzeugung per Elektrolyse geschaffen. Für die einheitliche Definition des Begriffs grüner Wasserstoff ist allerdings die Berücksichtigung weiterer Erzeugungspfade, z.B. über Biomassevergasung bzw. -vergärung, erforderlich.
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