Mit der Neufassung der 37. BImSchV entsteht nun auch auf nationaler Ebene ein klarer Rechtsrahmen für die Herstellung von grünem Wasserstoff. Das fördert die Wirtschaftlichkeit, die Planungssicherheit und den Markthochlauf von Wasserstoff im Verkehrssektor.
Änderungen in der Neufassung der 37. BImSchV
Im März 2024 hat der Bundestag der Neufassung der 37. BImSchV (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausquote) zugestimmt. Damit werden die Vorgaben der Delegierten Verordnung zur RED II (2023/1184) und des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungsquote umgesetzt. Der Gesetzgeber definiert erstmals genau, unter welchen Bedingungen Wasserstoff als „grün“ gilt. Mit der Neufassung der 37. BImSchV werden für grünen Wasserstoff zwei Kategorien eingeführt:
- Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs (engl. Renewable fuels of non biological origin – RFNBO): Erneuerbarer Wasserstoff
- Fortschrittliche Biokraftstoffe: Biogener Wasserstoff
Beide Arten von Wasserstoff können künftig auf die THG-Quote (Treibhausgasminderungsquote) im Verkehrssektor angerechnet werden. Der neu geschaffene Rechtsrahmen definiert zudem Vorgaben für die benötigte Methodik zur Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen dieser Kraftstoffe.
Wie definiert die 37. BImSchV Wasserstoff aus erneuerbaren Energien nicht-biogenen Ursprungs?
Die Neufassung ersetzt den Begriff der „strombasierten Kraftstoffe“ durch „erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs“ (RFNBO). Die Anforderungen aus dem Delegierten Rechtsakt für die Herstellung von erneuerbarem Wasserstoff werden eins zu eins umgesetzt:
- Der für die Herstellung von erneuerbarem Wasserstoff genutzte Strom muss zu 100 % aus erneuerbaren Energien nicht-biogenen Ursprungs stammen. Für den Strombezug sind zudem weitere Kriterien zu berücksichtigen, wie z.B. die Zusätzlichkeit, die Zeitgleichheit und die geografische Nähe zum Elektrolyseur.
- Der CO2-Ausstoß durch die Nutzung von Wasserstoff muss um mindestens 70 %[1] gesenkt werden. Dabei werden die Emissionen über die gesamte Lieferkette berücksichtigt, wie zum Beispiel beim Transport des Wasserstoffs.
Die Anforderungen gelten auch für flüssige und gasförmige Kraftstoffe auf Basis von erneuerbarem Wasserstoff, wie z.B. synthetische Kraftstoffe.
Des Weiteren wirkt sich die Neufassung der 37. BImSchV positiv auf die Erlöspotenziale im THG-Quotenhandel aus. Erneuerbarer Wasserstoff kann künftig mit dem 3-fachen des Energieinhalts (Faktor 3) auf die Erfüllung der THG-Quote angerechnet werden. Bisher war eine 2-fache Anrechenbarkeit möglich. Zudem erfolgt eine Anpassung der spezifischen Treibhausgasemissionen für erneuerbaren Wasserstoff von 9,1 auf 0 kg CO2-Äquivalent / GJ.
Darüber hinaus soll ein neues System zur Nachweisführung der Anforderungen und der Emissionssenkung bei der Herstellung und Lieferung eingeführt werden. Das neue System zur Nachweisführung für erneuerbaren Wasserstoff ist dem bereits bestehenden System für biogene Kraftstoffe nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nachempfunden.
Wie definiert die 37. BImSchV Wasserstoff aus biogenen Quellen?
Nach den Vorgaben der RED II wird biogener Wasserstoff nicht als erneuerbarer Wasserstoff eingestuft, da die für die Herstellung genutzten Rohstoffe aus biogenen Quellen stammen (z.B. Gülle oder Stroh). Stattdessen wird neben erneuerbarem Wasserstoff nicht-biogenen Ursprungs in der Neufassung der 37. BImSchV ein klarer Rechtsrahmen für die Einstufung von Wasserstoff aus biogenen Quellen als Fortschrittlicher Biokraftstoff geschaffen.
Dieser kann auf die THG-Quote angerechnet werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
- Einsatz in Straßenfahrzeugen
- Herstellung aus bestimmten Rohstoffen (RED II Anhang IX Teil A)
- Erfüllung der Biokraftstoff-Anforderungen nach Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
Biogener Wasserstoff lässt sich künftig mit dem 2-fachen des Energieinhalts (Faktor 2) auf die Erfüllung der THG-Quote anrechnen. Die Nachweisführung über die Höhe der anrechenbaren Emissionen und die Erfüllung der Anforderungen bei der Herstellung und Lieferung basieren auf dem bereits bestehenden System für biogene Kraftstoffe nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung.
Die Anforderungen sowie die zweifache Anrechenbarkeit auf die THG-Quote gelten auch für biogene Öle, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen hydriert wurden. Die landwirtschaftlichen Rohstoffe, zur Herstellung der biogenen Öle, müssen jedoch den Anforderungen nach Anhang IX Teil A RED II entsprechen.
Bedeutung der Neufassung für die Energiewende
Mit der Umsetzung der EU-Vorgaben der delegierten Verordnung zur RED II in nationales Recht hat die Bundesregierung durch die Neufassung der 37. BImSchV einheitliche Vorgaben für die Herstellung von erneuerbarem Wasserstoff und biogenen Wasserstoff beschlossen. Die Bestimmungen sowie die neuen Vorgaben schaffen Rechts- und Planungssicherheit. Die höheren Erlöspotenziale der THG-Quote verbessern die Wirtschaftlichkeit von Projekten zur Wasserstoffherstellung, was wiederum die Produktion und die Verfügbarkeit von grünem Wasserstoff steigert.
Dies fördert den Markthochlauf von grünem Wasserstoff im Verkehrssektor. Grüner Wasserstoff ist ein zentraler Bestandteil der Energiewende, um den Straßenverkehr sowie nicht direkt elektrifizierbare Bereiche, wie den Luft- und Seeverkehr, zu dekarbonisieren.
Es wird erwartet, dass die jetzt beschlossenen Vorgaben, die aktuell nur für den Verkehrssektor gelten, in Zukunft auf weitere Sektoren wie dem Wärme- und Industriesektor ausgeweitet werden.
[1] Gegenüber dem Komparator für fossile Kraftstoffe von 94 g CO2-Äquivalent / MJ
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