Ja, grundsätzlich dürfen Brennstoffzellen-Fahrzeuge, die mit Wasserstoff (H2) betankt und betrieben werden, in Garagen und Parkhäusern parken.
Gesetzliche Vorschriften für Brennstoffzellen-Fahrzeuge1
Im Normalfall sind Brennstoffzellen-Fahrzeuge, die in der EU betrieben werden und nach EU-Richtlinien zertifiziert sind, auf Dauer technisch dicht2. Das heißt, sie dürfen in privaten (Eigenheim und gewerblich) und öffentlichen Garagen und Parkhäusern parken – soweit sie keine Leckagen aufweisen. Wenn die technische Dichtheit – wie beispielsweise nach einem Unfall oder einer unzulässigen Modifikation am Wasserstoffsystem – nicht mehr gewährleistet ist, ist es dem Halter jedoch nicht mehr gestattet, sein Fahrzeug in derart geschlossenen Räumen abzustellen.
Einschränkung durch Eigentümer
Prinzipiell kann der Eigentümer die Nutzung seiner öffentlichen oder privaten Garage (Parkhaus, Tiefgarage) eigenmächtig regeln bzw. einschränken. Diese Verbote zielen in der Regel auf erdgasbetriebene (flüssig – Liquid Petroleum Gas (LPG)) und gasförmig – Compressed Natural Gas (CNG)) Fahrzeuge ab, deren Einstellen früher teilweise (durch die Bundesländer) verboten war. Es ist jedoch möglich, dass der Eigentümer trotz noch vorhandenem Verbotsschild kein Eigeninteresse an einem Verbot für das Einstellen von Brennstoffzellen-Fahrzeugen hat. Um einen Verstoß des Verbotes zu umgehen, ist daher ein Gespräch mit dem Eigentümer zu empfehlen.
Das Einfahren mit Brennstoffzellen-Fahrzeugen in Garagen ist somit erlaubt, wenn es nicht explizit durch die Benutzungsbestimmungen des Eigentümers verboten ist.
Für weitere Fragen des Monats und Rückmeldungen zum Thema „Brennstoffzellen-Fahrzeuge in Garagen“ stehen wir gerne zur Verfügung.
Anmerkung zur Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen
1 Wichtiger Hinweis: Diese Situation stellt ein Fallbeispiel in der Bundesrepublik Deutschland zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dar. Das betrachtete Fahrzeug muss zum Zeitpunkt der Einfahrt selbstverständlich den gängigen Zulassungsvorschriften entsprechen. In Deutschland gilt hier die „Verordnung über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen“ (79/2009 [EG]) und deren Durchführungsverordnung (406/2010 [EU]).