Ja und nein, eine Ertüchtigung der vorhandenen Werkstatt hängt davon ab, welche Arbeiten dort an dem Brennstoffzellen-Fahrzeug durchgeführt werden sollen.
Grundsätzlich können drei Arten von Arbeiten an einem Brennstoffzellen-Fahrzeug unterschieden werden, die die Werkstattausstattung beeinflussen:
- Konventionelle Tätigkeiten am Fahrzeug wie z.B. Reifenwechsel, Karosseriearbeiten, Arbeiten an 12- und 24-Volt-Systemen, Reinigung usw.
- Arbeiten am Brennstoffzellen- und Wasserstoffsystem (außer Wasserstofftank)
- Spülen und Entleeren des Wasserstofftanks (oder mögliche Freisetzung sonstiger großer Mengen Wasserstoff)
Konventionelle Arbeiten1
Ein Brennstoffzellen-Fahrzeug, das nach EU-Richtlinien gebaut ist, gilt als dauerhaft technisch dicht2. Das bedeutet, dass es in der Werkstatt zunächst wie alle anderen Fahrzeuge handzuhaben ist. Mechanische Arbeiten wie beispielsweise ein Radwechsel, die nicht in das Tank- oder Brennstoffzellen-System eingreifen, können wie gewohnt durchgeführt werden.
Für ein Brennstoffzellen-Fahrzeug, bei dem eine Undichtigkeit nicht ausgeschlossen werden kann, gilt dies ausdrücklich NICHT!
Arbeiten am BZ-System
In diesem Zusammenhang ist der wesentliche Unterschied von Brennstoffzellen- zu konventionellen Fahrzeugen der Treibstoff Wasserstoff (H2). Um den spezifischen Eigenschaften (gasförmig, farb- und geruchlos) Rechnung zu tragen, sollten Werkstätten für H2 ertüchtigt werden. Bei Tätigkeiten am BZ- und H2-System, bei denen kleine Mengen3 H2 freigesetzt werden können, sollte der Arbeitsbereich mit entsprechender Belüftung und H2-Sensoren ausgerüstet sein.
Spülen und Entleeren des Wasserstofftanks
Tätigkeiten, bei den große Mengen H2 freigesetzt werden können oder werden – z.B. beim Spülen oder Entleeren von H2-Tanks -, sollten nicht in geschlossenen Räumen durchgeführt werden. Hierfür sollte ein entsprechend ausgestatteter Arbeitsplatz im Freien genutzt werden.
Zu Thema Werkstattertüchtigung empfehlen wir auch die Dokumente DGUV Regel 109-009 (bisher BGR/GUV-R 157) und DGUV Information 209-072 (bisher BGI 5108) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).
Für weitere Fragen des Monats und Rückmeldungen zum Thema „Brennstoffzellen-Fahrzeug in Werkstätten“ stehen wir gerne zur Verfügung:
Anmerkungen zu Brennstoffzellen-Fahrzeugen in Werkstätten
1 Im Prinzip gilt für die Einrichtung einer Werkstatt, in der ein Brennstoffzellen-Fahrzeug gewartet und repariert ist, dasselbe wie für eine konventionelle Werkstatt: Es ist eine Gefährdungsbeurteilung gemäß der Betriebssicherheits-Verordnung (BetrSichV) durchzuführen, um den besonderen Rahmenbedingungen in der eigenen Werkstatt Rechnung tragen zu können.
2 Nach Definition in TRBS 2141.
3 Die Berufsgenossenschaft spricht bei kleinen Mengen von bis zu 60 Normliter Wasserstoff.